TÜV-Prüfungen für Druckbehälter und Rohrleitungen

Behälterprüfungen für Druckbehälter und Rohrleitungen nach Anhang 2, Abschnitt 4, Nummer 3 BetrSichV durch eigenes, geschultes Personal.

Wir führen TÜV-Prüfungen (Wiederkehrende-, Festigkeits- und Inbetriebnahmeprüfungen) an Behältern entweder durch eigenes Personal (Druckbehälter und Rohrleitungen nach Anhang 2, Abschnitt 4, Nummer 3 BetrSichV) oder begleitend mit dem TÜV / Dekra an allen integrierten oder externen Druckluftbehältern durch.

Gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) 2015 sind überwachungsbedürftige Druckanlagen und deren Anlagenteile einer Prüfung vor Inbetriebnahme und einer wiederkehrenden Prüfung durch eine Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) oder – je nach Zuständigkeit – durch eine zur Prüfung befähigten Person (befP) zu unterziehen.

Auf Grundlage technischer Unterlagen, z.B. vom Hersteller oder Errichter ermittelt der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV die Prüffristen sowie Art und Umfang der regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen und zwar sowohl für die Anlagenteile als auch für die Anlage (Anlagenprüfung). Hierzu hat der Verordnungsgeber Höchstprüffristen festgelegt, die der Arbeitgeber berücksichtigen muss.

Folgende Anlagen zählen zu den überwachungsbedürftigen Anlagen, die nach der Betriebssicherheitsverordnung besonders zu betrachten sind: Dampfkesselanlagen. Druckbehälter, Leitungen unter Überdruck, Druckgeräte, Füllanlagen.

 

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